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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

(Auszüge)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S.308), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S.2432), vollständiger Abdruck in BGBl. I 1999 S.610

 
Inhaltsübersicht:

(...)  
§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister
(...)  
§ 19 Kennzeichen
(...)  
§ 22 Zuständige Stellen
(...)  
§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
§ 62 Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 63a Streckengenehmigung, Liniengenehmigung
§ 63b Flugplan
§ 63c Flugpreise
§ 64 Anzeigepflichten
§ 65 Aufsicht
§ 66 Genehmigungsbehörde
§ 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung

Seitenanfang


Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

(Auszüge)

(...)

 § 14
[Eintragungen in Luftfahrzeugregister]

(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und Gleitsegel.

(...)

 § 19
[Kennzeichen]

(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs.1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 4 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.

(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.

(...)

 § 22
[Zuständige Stellen]

(1) Die Erlaubnis wird erteilt

  1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer und Freiballonführer und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6 Nr.9 zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät,
  2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugnavigatoren, Flugingenieure, Luftschifführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes und der Polizei und für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,
  3. von dem Beauftragten für Luftsportgeräteführer, Windenführer für Luftsportgerät und Prüfer von Luftsportgerät.

(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechtigungen werden von den in Absatz 1 genannten Stellen erteilt; für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr.1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt an die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende Stelle nach Absatz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig.

(4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Erlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von der Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle erteilt.

(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr.1, ihre Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu können auch von der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr.1 zuständige Behörde zustimmt.

(6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29 Abs.3.

(...)

 § 61
[Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde]

(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates vom 23.nbsp;Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABI. EG Nr.L 240 S.1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt

  1. für Luftfahrtuntemehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
  2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen.

(2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs.1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.

(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

 § 62
[Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung]

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes muß enthalten:

  1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt,
  2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der vertretungsberechtigten Personen,
  3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll,
  4. die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und Kategorien,
  5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigungen,
  6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben über die Kapitalzusammensetzung des Unternehmens, sein Anlagevermögen und den Kapitalbedarf, ferner einen Wirtschafts- und Liquiditätsplan für das laufende und folgende Jahr, sowie Angaben über die vorgesehenen Beförderungsentgelte und Bedingungen,
  7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, den Nachweis, daß er daran uneingeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1 und 2,
  8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen,
  9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen,
  10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzen.

(2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABI. EG Nr.L 240 S.1) in der jeweils geltenden Fassung gilt Absatz 1 Nr.1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend. Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 zu erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt.

 § 63
[Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes]

(1) (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten ausländischen Unternehmens muß, der Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:

  1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimatstaates (Air Operator Certificate);
  2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug, Geschäftsbericht oder entsprechende andere Dokumente, aus denen sich Angaben über Vorstand und Zusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen lassen;
  3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten;
  4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantragenden Unternehmens;
  5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszeichen;
  6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht;
  7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 Abs.1 entsprechen, verlangen.

(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.

 § 63a
[Streckengenehmigung, Liniengenehmigung]

(1) Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten auf Strecken innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG) Nr.2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABI. EG Nr.L 240 S.8) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt

  1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
  2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuropäischen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABI. EG Nr.L 240 S.1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung. Auf Verlangen der für die Erteilung der Streckengenehmigung zuständigen deutschen Behörde ist eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung und erforderlichenfalls eine Bescheinigung über die fortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.

(2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten im Fluglinienverkehr auf Strecken, die nicht unter Absatz  1 fallen, wird vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische Unternehmen hat eine gültige Betriebsgenehmigung nach § 63 zur Voraussetzung.

 § 63b
[Flugplan]

Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April bis 31. Oktober) und bis zum 15. September (für die Flugplanperiode 1. November bis 31. März) eines jeden Jahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach § 63a Abs.2 einen Flugplan bei dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach § 63a Abs.1 haben den Flugplan nach den für die Flugpreise nach § 63c Abs.1 geltenden Regelungen zu hinterlegen.

 § 63c
[Flugpreise]

(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen Luftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABI. EG Nr. L240 S.15) in der jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen Flugpreise des Personenluftverkehrs sind nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung beim Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die Genehmigungsbehörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung.

(2) Die Genehmigung für Beförderungsentgelte im Fluglinienverkehr nach § 63a Abs.2 erteilt das Bundesministerium für Verkehr oder eine andere von ihm bestimmte Stelle.

 § 64
[Anzeigepflichten]

Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

 § 65
[Aufsicht]

(1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.

(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.

 § 66
[Genehmigungsbehörde]

Die Genehmigungen nach § 20 Abs.1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.

 § 67
[Antrag auf Erteilung der Genehmigung]

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die Angaben nach § 62 Abs.1 Nr.1, 2, 4, 9 und 10, ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfallversicherung der Fluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder eine Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs.1 Nr.9 und 10 durch die Vorlage der Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.

(...)


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 Letzte Änderung:
 am 26.04.1999
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